BVerfG - Beschluss vom 16.10.2020
1 BvR 2805/19
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 2; StGB § 185;
Fundstellen:
NJW 2021, 298
StV 2022, 384
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 11.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 303 Js 3598/19
AG Erding, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 303 Js 3598/19

Eingriff in die Meinungsfreiheit durch strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund von Äußerungen gegenüber einem Bundespolizeibeamten im Zusammenhang mit einer Einreisekontrolle; Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit

BVerfG, Beschluss vom 16.10.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2805/19

DRsp Nr. 2020/17702

Eingriff in die Meinungsfreiheit durch strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund von Äußerungen gegenüber einem Bundespolizeibeamten im Zusammenhang mit einer Einreisekontrolle; Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit

1. Die im Rahmen der Zulässigkeit von Äußerungen erforderliche Abwägung erfordert eine umfassende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der eine Äußerung gefallen ist. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu überprüfen, ob die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Fall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben.