LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.06.2017
4 Sa 230/16
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611a; TV-L § 12; TV-L § 13; TVÜ-L § 29a Abs. 1 ; TVÜ-L § 29a Abs. 3 S. 1; ZPO § 322 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 610/16

Eingruppierung eines Systemadministrators in der DatenverarbeitungUnzulässige Eingruppierungsfeststellungsklage bei rechtskräftiger Klageabweisung im Vorprozess

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 230/16

DRsp Nr. 2018/6063

Eingruppierung eines Systemadministrators in der Datenverarbeitung Unzulässige Eingruppierungsfeststellungsklage bei rechtskräftiger Klageabweisung im Vorprozess

War in einem Vorprozess streitig, ob eine vom Arbeitnehmer begehrte tarifliche Eingruppierung zutreffend ist, und ist eine solche Klage rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden, kann - bei gleichbleibender Tätigkeit - in einem späteren Prozess die zugrunde liegende Eingruppierungsfrage nicht erneut gerichtlich überprüft werden. Vielmehr ist das Arbeitsgericht an die rechtskräftige Feststellung zu dem präjudiziellen Rechtsverhältnis gebunden (BAG, 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96, Rn. 63; LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.10.2015 - 2 Sa 72/15, Rn. 36).

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 01.09.2016 - 6 Ca 610/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 611a; TV-L § 12; TV-L § 13; TVÜ-L § 29a Abs. 1 ; TVÜ-L § 29a Abs. 3 S. 1; ZPO § 322 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung des Klägers.