BGH - Urteil vom 01.06.2010
VI ZR 316/09
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2010, 2722
NZV 2010, 446
VersR 2010, 963
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 29.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 154/09
LG Landshut, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 1761/09

Einhaltung des Gebots der Wirtschaftlichkeit durch einen Geschädigten bei Veräußerung eines beschädigten Kfz zu einem durch einen Sachverständigen ermittelten Wert; Gebotenheit zum Ergreifen anderer zumutbarer Verwertungsmöglichkeiten eines Unfallfahrzeugs in Anbetracht der Verpflichtung zur Geringhaltung eines Schadens

BGH, Urteil vom 01.06.2010 - Aktenzeichen VI ZR 316/09

DRsp Nr. 2010/11018

Einhaltung des Gebots der Wirtschaftlichkeit durch einen Geschädigten bei Veräußerung eines beschädigten Kfz zu einem durch einen Sachverständigen ermittelten Wert; Gebotenheit zum Ergreifen anderer zumutbarer Verwertungsmöglichkeiten eines Unfallfahrzeugs in Anbetracht der Verpflichtung zur Geringhaltung eines Schadens

BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, 254 Abs. 2 Satz 1 Dc a) Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.b) Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.

Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 28. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; § Abs. S. 1;