OVG Niedersachsen - Beschluss vom 30.01.2014
12 ME 243/13
Normen:
StVG § 7; StVZO § 31a;
Fundstellen:
DAR 2014, 338
DÖV 2014, 451
NJW 2014, 1690
NZV 2014, 485
NZV 2014, 6
r+s 2014, 407
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 6460/13

Einheitliche Bestimmung des Halterbegriffs im Straßenverkehrsrecht

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 12 ME 243/13

DRsp Nr. 2014/3040

Einheitliche Bestimmung des Halterbegriffs im Straßenverkehrsrecht

1. Der Halterbegriff ist im Straßenverkehrsrecht wie in § 7 StVG und § 31a StVZO einheitlich zu bestimmen.2. In der Regel ist der Zulassungsinhaber und Versicherungsnehmer eines Fahrzeugs auch dessen Halter. Die sich aus den genannten Indizien ergebende Vermutung kann jedoch wie im vorliegenden Fall geschehen widerlegt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer - vom 6. November 2013 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (7 A 6459/13) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2013 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7; StVZO § 31a;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Fahrtenbuchanordnung.