LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.10.2020
12 Sa 33/20
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 12
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 25/19

Einheitliche Leitungsmacht und organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln bei gemeinsamem BetriebKein gemeinsamer Betrieb bei Ausrichtung gemeinsamer Weihnachtsfeier mehrerer UnternehmenKein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Herausgabe des dienstlich genutzten PKWEntfernen der Abmahnung kein Löschungsverlangen nach Art. 17 DSGVO

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 12 Sa 33/20

DRsp Nr. 2020/18402

Einheitliche Leitungsmacht und organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln bei gemeinsamem Betrieb Kein gemeinsamer Betrieb bei Ausrichtung gemeinsamer Weihnachtsfeier mehrerer Unternehmen Kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Herausgabe des dienstlich genutzten PKW Entfernen der Abmahnung kein Löschungsverlangen nach Art. 17 DSGVO

1. Zu den Voraussetzungen eines gemeinschaftlichen Betriebs zweier Unternehmen.2. Der Umstand, dass die Servicetechniker zweier Unternehmen Kunden des jeweils anderen Unternehmens besuchen, begründet keinen gemeinschaftlichen Betrieb der beiden Unternehmen, wenn die Servicetechniker jeweils im eigenen Unternehmen disponiert werden, ihr Einsatz also nicht zentral gelenkt wird.3. Eine unzulässige Maßregelung i.S. des § 612a BGB setzt eine Rechtsausübung des Arbeitnehmers voraus. Der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit ist ein organisches und/oder psychisches Geschehen, keine Rechtsausübung.4. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Arbeitsausfalls in Folge Arbeitsunfähigkeit stellt keine unzulässige Maßregelung i.S. des § 612a BGB dar.