OLG Stuttgart - Beschluss vom 14.08.2007
4 Ss 23/07
Fundstellen:
SVR 2008, 270 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
NStZ 2009, 22 (Kurzinformation)
VRA 2007, 201
Die Justiz 2008, 27
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen AK 391/06

Einordnung des Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens ViBrAM-BAMAS als standardisiertes Messverfahren; Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit des Nichteinhaltens des vorgeschriebenen Abstandes; Verlesung der von einem ermittelnden Polizeibeamten mit Hilfe der EDV erstellten Auswertung hinsichtlich der Geschwindigkeit des Betroffenen und der Länge des unterschrittenen Abstandes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 4 Ss 23/07

DRsp Nr. 2012/13573

Einordnung des Video-Brücken-Abstandsmessverfahrens ViBrAM-BAMAS als standardisiertes Messverfahren; Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit des Nichteinhaltens des vorgeschriebenen Abstandes; Verlesung der von einem ermittelnden Polizeibeamten mit Hilfe der EDV erstellten Auswertung hinsichtlich der Geschwindigkeit des Betroffenen und der Länge des unterschrittenen Abstandes

1. Bei dem Video-Brücken-Abstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (St 39, 291; 43, 277).2.a) Ist der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit des Nichteinhaltens des vorgeschriebenen Abstandes schuldig, welche mit dem genannten Verfahren nachgewiesen wurde, muss der Tatrichter in den schriftlichen Urteilsgründen in der Regel nur das angewendete Messverfahren (ViBrAM-BAMAS), die Geschwindigkeit des Betroffenen sowie die Länge des Abstandes zwischen den Fahrzeugen des Betroffenen und des Vorausfahrenden feststellen. Toleranzen brauchen weder zur Geschwindigkeit noch zum Abstand mitgeteilt zu werden.