OLG Oldenburg - Urteil vom 15.08.2000
9 U 71/99
Normen:
StVO § 2 Abs. 1 § 24 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)309a
DAR 2000, 528
NZV 2000, 470

Einordnung von Inline-Skates als Fahrzeuge; Mitverschulden eines im Straßenverkehr verunglückten Inline-Skaters

OLG Oldenburg, Urteil vom 15.08.2000 - Aktenzeichen 9 U 71/99

DRsp Nr. 2004/1508

Einordnung von Inline-Skates als Fahrzeuge; Mitverschulden eines im Straßenverkehr verunglückten Inline-Skaters

1. »Inline-Skates können nicht als "ähnliches Fortbewegungsmittel" im Sinne von § 24 StVO angesehen werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften müssen Inline-Skater deshalb gem. § 2 Abs. 1 StVO am rechten Fahrbahnrand laufen."« 2. Aufgrund Einordnung von Inline-Skates als Fahrzeuge i.S. von § 2 Abs. 1 StVO ohne Möglichkeit zulässiger Benutzung der linken Fahrbahn gem. §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 StVO trifft einen Inline-Skater, der, in der Mitte der linken Fahrbahn laufend, dort mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug (Roller) kollidiert, ein Mitverschulden am Unfall.

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 1 § 24 ;

Gründe (Auszug):

"Die Inline-Skates erfüllen die Definition des Fahrzeugs, es sind nämlich Gegenstände, die zur Fortbewegung auf dem Boden geeignet sind (Vieweg, NZV 1998, 4; Rüth/Berr/Berz, § 23 StVO Rdn. 1; Seidenstecher, DAR 1997; 105; s. auch Grams, NZV 1997, 66). Ihre Benutzung ist zwar nicht gesetzlich geregelt. Gem. §§ 1, 16 StVZO1 galt zur Unfallzeit noch) darf aber jedermann mit Fahrzeugen die öffentlichen Straßen benutzen. Nicht motorisierte Fahrzeuge sind damit gesetzlich ohne weiteres auf öffentlichen Straßen zugelassen ... . Etwas anderes könnte sich nur durch ausdrückliche Verbotsvorschriften ergeben, die nicht existieren.