BVerwG - Urteil vom 30.05.2013
3 C 9.12
Normen:
StVZO § 52 Abs. 4 Nr. 1; StVO § 35 Abs. 6;
Fundstellen:
BVerwGE 146, 357
NJW 2013, 8
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen OVG 12 LC 91/09
VG Oldenburg, vom 20.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2050/08

Einordnung von zur Abfallentsorgung eingesetzter Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritter als der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge

BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - Aktenzeichen 3 C 9.12

DRsp Nr. 2013/17751

Einordnung von zur Abfallentsorgung eingesetzter Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritter als der Müllabfuhr dienende Fahrzeuge

"Fahrzeuge, die der Müllabfuhr dienen" im Sinne von § 52 Abs. 4 Nr. 1 StVZO und § 35 Abs. 6 StVO sind nur die zur Abfallentsorgung eingesetzten Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritter, denen die Abfallentsorgungsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen worden ist.

Tenor

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2011 wird aufgehoben, soweit es den Hilfsantrag betrifft. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

StVZO § 52 Abs. 4 Nr. 1; StVO § 35 Abs. 6;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin einen im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit zum Einsammeln von Schrott und Altmetallen eingesetzten LKW mit einem gelben Blinklicht (Rundumlicht) ausrüsten darf.