OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.09.2017
4 MB 60/17
Normen:
StVG § 31 Abs. 1; StVG § 31 Abs. 2; StVG § 35 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 41; StVG § 45 S. 2; FZV § 5 Abs. 1; FZV § 5 Abs. 3; FZV § 43 Abs. 1; FZV § 43 Abs. 2; FZV § 46 Abs. 1; BDSG § 14 Abs. 1; BDSG § 15 Abs. 3; BDSG § 20 Abs. 2; EG -FGV § 25 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 121/17

Einrichtung einer Übermittlungssperre im Fahrzeugregister; Übermittlung von Halter und Fahrzeugdaten an die örtliche Zulassungsbehörde wegen eines technischen Mangels des Fahrzeugs; Entfernung der eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung eines Pkw durch Rückrufaktion des Herstellers Volkswagen AG

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 4 MB 60/17

DRsp Nr. 2017/15516

Einrichtung einer Übermittlungssperre im Fahrzeugregister; Übermittlung von Halter und Fahrzeugdaten an die örtliche Zulassungsbehörde wegen eines technischen Mangels des Fahrzeugs; Entfernung der eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung eines Pkw durch Rückrufaktion des Herstellers Volkswagen AG

1. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist für die Einrichtung einer Übermittlungssperre im Fahrzeugregister nach §§ 41 StVG, 43 FZV nicht zuständig. § 43 Abs. 1 FZV bestimmt, dass die Anordnung solcher Übermittlungssperren nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet wird. Eine davon abweichende Zuständigkeit des KBA für das von ihr gemäß § 32 StVG geführte Zentrale Fahrzeugregister und für den Fall, dass es um Datenübermittlungen an die Zulassungsbehörde geht, ist weder vorgesehen noch erforderlich. Es ist auch kein Raum für eine analoge Anwendung der §§ 41 StVG, 43 FZV, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.