BVerfG - Beschluß vom 04.06.1983
2 BvR 18/82
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; StVollzG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1983, 478
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 25.11.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Vollz (Ws) 203/81

Einschränkung des in § 13 StVollzG eingeräumten Ermessens durch ministerielle Anweisung

BVerfG, Beschluß vom 04.06.1983 - Aktenzeichen 2 BvR 18/82

DRsp Nr. 1994/2605

Einschränkung des in § 13 StVollzG eingeräumten Ermessens durch ministerielle Anweisung

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn ein Fachgericht die Auffassung vertritt, der in § 13 Abs. 1 StVollzG gewährte Ermessensspielraum könne im Interesse einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung für die im geschlossenen Vollzug befindlichen Gefangenen durch ministerielle Anweisung eingeschränkt werden.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StVollzG § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Entscheidungen der Gerichte im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht in vollem Umfang zu überprüfen. Die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Subsumtion des Sachverhalts sind grundsätzlich allein Sache der Fachgerichte. Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht liegt vor, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (BVerfGE 18, 85 >92 f.<).