Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Entscheidungen der Gerichte im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht in vollem Umfang zu überprüfen. Die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Subsumtion des Sachverhalts sind grundsätzlich allein Sache der Fachgerichte. Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht liegt vor, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen (BVerfGE 18,
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