Die Klägerin kam am 12. Juni 1991 als Radfahrerin zu Fall, nachdem sie ein LKW des Erstbeklagten überholt hatte. Sie erlitt bei diesem Sturz Verletzungen, deren Umfang und Folgen im einzelnen streitig sind. Es ist jedoch außer Streit, daß der Erstbeklagte und neben ihm die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer für die Unfallfolgen nach §§ 831 Abs. 1, 842, 843, 847 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG einstehen müssen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|