BGH - Urteil vom 26.01.1999
VI ZR 374/97
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Kausalität 8
DAR 1999, 215
MDR 1999, 546
NJW-RR 1999, 819
NZV 1999, 201
SP 1999, 151
VRS 96, 406
VersR 1999, 862
r+s 1999, 200
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Cottbus,

Einstandspflicht des zusammen mit anderen kausal gewordenen Schädigers

BGH, Urteil vom 26.01.1999 - Aktenzeichen VI ZR 374/97

DRsp Nr. 1999/3319

Einstandspflicht des zusammen mit anderen kausal gewordenen Schädigers

»Zur Einstandspflicht des Schädigers für einen Schaden, wenn der Schädigungsbeitrag, für den er verantwortlich ist, nur ein Faktor in einem "Ursachenbündel" ist, das den Gesamtschaden herbeigeführt hat.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Klägerin kam am 12. Juni 1991 als Radfahrerin zu Fall, nachdem sie ein LKW des Erstbeklagten überholt hatte. Sie erlitt bei diesem Sturz Verletzungen, deren Umfang und Folgen im einzelnen streitig sind. Es ist jedoch außer Streit, daß der Erstbeklagte und neben ihm die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer für die Unfallfolgen nach §§ 831 Abs. 1, 842, 843, 847 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG einstehen müssen.