OLG Hamm - Beschluss vom 23.11.2022
20 U 238/22
Normen:
VVG § 174;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 85/21

Einstellung der Leistungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen neuer Erkenntnisse über das Einkommen des Versicherungsnehmers im Vergleichsberuf

OLG Hamm, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 20 U 238/22

DRsp Nr. 2023/7313

Einstellung der Leistungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen neuer Erkenntnisse über das Einkommen des Versicherungsnehmers im Vergleichsberuf

Leistungsfreiheit des Berufsunfähigkeitsversicherers nach § 174 VVG (Entfallen der Voraussetzungen der Leistungspflicht) setzt eine Veränderung der Umstände voraus. Bei dem Vergleich „damals/jetzt“ kann indes, wenn es um die Einkommensverhältnisse des Versicherungsnehmers geht und der Versicherer damals alles zur Ermittlung Erforderliche getan hat, auf den damaligen Kenntnis des Versicherers abzustellen sein (so auch hier).

Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer im Rahmen der Prüfung seiner Eintrittspflicht lediglich den neuen Arbeitsvertrag zur Verfügung gestellt hatte, aus dem sich ein niedrigeres Einkommen als bisher erzielt ergab, nicht jedoch ein Schreiben des Arbeitgebers, in dem ihm ein über den im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn hinausgehendes, tariflich abgesichertes Entgelt zugesichert wurde, welches dem durchschnittlichen Einkommen vor dem Arbeitsunfall entsprach.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 174;

Gründe

I.