BVerwG - Urteil vom 22.06.2023
2 WD 10.22
Normen:
WDO § 17 Abs. 1; a.F. § 17 Abs. 2 S. 2 SG; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. b, d, e;

Einstufige Degradierung eines Soldaten unter Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist u.a. wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs; Beförderungsverbot als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen

BVerwG, Urteil vom 22.06.2023 - Aktenzeichen 2 WD 10.22

DRsp Nr. 2023/13054

Einstufige Degradierung eines Soldaten unter Verkürzung der Wiederbeförderungsfrist u.a. wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs; Beförderungsverbot als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen

Begeht ein Soldat außerdienstlich eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, bildet ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

Tenor

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 29. August 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt, der auch die ihm darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Normenkette:

WDO § 17 Abs. 1; a.F. § 17 Abs. 2 S. 2 SG; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. b, d, e;

Gründe

I

Das Verfahren betrifft eine außerdienstliche fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit dreifacher fahrlässiger Körperverletzung.

1. Der 19... geborene, ledige und kinderlose Soldat wurde 2013 Zeitsoldat. 2014 wurde er zum Bootsmann, 2016 zum Oberbootsmann befördert. Nach verschiedenen Vorverwendungen wurde er zu Februar 2018 zum ... in ... versetzt. 2022 schloss er eine ZAW-Maßnahme als geprüfter Wirtschaftsfachwirt ab. Seine Dienstzeit endet mit Ablauf Juni 2025.