OVG Hamburg - Beschluss vom 22.06.2017
5 Bs 84/17
Normen:
HWG § 6 Abs. 2; HWG § 18; HWG § 23 Abs. 5; HWG § 24; StVO § 2 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2017, 879
NVwZ-RR 2018, 92

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Verfügung zur Einfriedung eines Grundstücks; Konkludente Beschränkung der Widmung durch bauliche Gestaltung in Hamburg; Beschränkung der Widmung auf bestimmte Verkehrsarten hinsichtlich des Wegekörpers; Anknüpfung einer an die Anlieger gerichteten wegerechtlichen Vorgabe an straßenverkehrsrechtlich begründete Funktionen einzelner Wegeflächen; Gewährleistung oder Förderung der Sicherheit des Straßenverkehrs ergänzend zum Straßenverkehrsrecht

OVG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 5 Bs 84/17

DRsp Nr. 2017/10322

Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Verfügung zur Einfriedung eines Grundstücks; Konkludente Beschränkung der Widmung durch bauliche Gestaltung in Hamburg; Beschränkung der Widmung auf bestimmte Verkehrsarten hinsichtlich des Wegekörpers; Anknüpfung einer an die Anlieger gerichteten wegerechtlichen Vorgabe an straßenverkehrsrechtlich begründete Funktionen einzelner Wegeflächen; Gewährleistung oder Förderung der Sicherheit des Straßenverkehrs ergänzend zum Straßenverkehrsrecht

§ 6 Abs. 2, § 18, § 23 Abs. 5, § 24 Straßenverkehrsordnung (StVO) § 2 Abs. 1, § 25 Abs. 1 1. Einer konkludenten Beschränkung der Widmung durch bauliche Gestaltung steht in Hamburg die Vorschrift des § 6 Abs. 2 HWG entgegen. Diese Vorschrift ist nicht nur für den Fall bestimmt, dass hinsichtlich des Wegekörpers insgesamt (und nicht bloß hinsichtlich Teilflächen davon, wie etwa Gehwegen) eine Beschränkung der Widmung auf bestimmte Verkehrsarten vorgenommen werden soll (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z).