OLG Celle - Beschluss vom 14.03.2017
20 W 2/17
Normen:
BGB § 21; BGB § 22; BGB § 57 Abs. 1; BGB § 60; FamFG § 374 Nr. 4; FamFG § 382 Abs. 4;

Eintragungsfähigkeit eines zum Zwecke der Vermögensverwaltung gegründeten Vereins im Vereinsregister

OLG Celle, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 20 W 2/17

DRsp Nr. 2019/4047

Eintragungsfähigkeit eines zum Zwecke der Vermögensverwaltung gegründeten Vereins im Vereinsregister

Ein Verein, dessen Zweck ohne weitere Erläuterung einzig in der Verwaltung des von den Mitgliedern eingezahlten Vermögens liegt, kann nicht gem. § 21 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 21; BGB § 22; BGB § 57 Abs. 1; BGB § 60; FamFG § 374 Nr. 4; FamFG § 382 Abs. 4;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt seine Eintragung in das Vereinsregister.

Er hat sich in seiner Versammlung vom ... 2017 gegründet und eine Satzung gegeben, nach deren § 2 sein Zweck

"das Halten und Verwalten des durch freiwillige Beiträge der Mitglieder erworbenen Vereinsvermögens nach den Regeln einer auf Dauer angelegten privaten Vermögensverwaltung"

ist, sodass er

"nicht in unternehmerischer Funktion (auftrete) und weder ein Unternehmen noch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (begründe)".

Weitere Vereinszwecke, die durch das verwaltete Vermögen gefördert werden sollen, nennt die Satzung ebenso wenig wie Betätigungsfelder des Vereins.