LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2023
L 11 KR 659/22
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 5 Abs. 8a S. 4; SGB V § 176; VVG § 44; VVG § 193 Abs. 1; VVG § 193 Abs. 3 S. 1; VVG § 194 Abs. 3; VAG a.F. § 1 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 15.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 1383/17

Eintritt der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Ausscheiden aus der VersicherungspflichtAnforderungen an das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im KrankheitsfallErforderlichkeit eines durchsetzbaren Rechtsanspruchs auf Leistungen zur Absicherung im Krankheitsfall - hier verneint für zuwendungsberechtigte Familienangehörige

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2023 - Aktenzeichen L 11 KR 659/22

DRsp Nr. 2023/8911

Eintritt der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht Anforderungen an das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall Erforderlichkeit eines durchsetzbaren Rechtsanspruchs auf Leistungen zur Absicherung im Krankheitsfall – hier verneint für "zuwendungsberechtigte" Familienangehörige

1. Die durch Gesetz vom 03.06.2021 (BGBl. I, 1309) mit Wirkung zum 09.06.2021 eingeführte "Bestandsschutzregelung" für Solidargemeinschaften (§ 176 SGB V; vgl. dazu Hahn, NZS 2022, 81) findet auf Sachverhalte vor ihrem Inkrafttreten keine Anwendung.