OLG Saarbrücken - Urteil vom 14.06.2017
5 U 23/17
Normen:
VVG § 159 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 182/16

Eintritt des Versicherungsfalls bei einer sog. Versicherung auf den Heiratsfall

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 5 U 23/17

DRsp Nr. 2018/3755

Eintritt des Versicherungsfalls bei einer sog. Versicherung auf den Heiratsfall

1. Bei einer sogenannten Versicherung auf den Heiratsfall ist der Versicherung im Fall der Heirat zur Leistung verpflichtet. Dabei ist unter Heirat die Eheschließung zwischen Mann und Frau zu verstehen. 2. Es ist nicht mit dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zu vereinbaren, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aus einem Versicherungsvertrag auf den Heiratsfall auch eine Leistungspflicht für den Fall der Eingehung einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz herzuleiten.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.11.2016 - 3 O 182/16 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.630 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 159 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Versicherungssumme aus einer sogenannten Versicherung auf den Heiratsfall.