OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.11.2022
12 U 20/22
Normen:
VVG § 1 S. 1; IfSG § 6; IfSG § 7;
Fundstellen:
VersR 2023, 637
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 653/20

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 12 U 20/22

DRsp Nr. 2023/3798

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

Definieren die Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger, welche unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch begründen können, als "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger", so sind Betriebsschließungen infolge der Krankheit COVID-19 bzw. des Krankheitserregers SARS-CoV-2 grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst, wenn sich an die zitierte Klausel eine Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger anschließt, in der weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 genannt sind.

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 06.09.2022 wird aufrechterhalten.

2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; IfSG § 6; IfSG § 7;

Gründe

I.