OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.01.2023
1 U 132/22
Normen:
VVG § 1 S. 1; IfSG § 6; IfSG § 7;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 30.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 261/21

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen 1 U 132/22

DRsp Nr. 2023/8929

Eintrittspflicht der Betriebsschließungsversicherung bei Betriebsschließungen aufgrund der Covid-19-Pandemie

Definieren die Bedingungen einer Betriebsschließungsversicherung meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger, welche unter bestimmten weiteren Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch begründen können, als "die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger", so sind Betriebsschließungen infolge der Krankheit COVID-19 bzw. des Krankheitserregers SARS-CoV-2 grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst, wenn sich an die zitierte Klausel eine Auflistung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger anschließt, in der weder COVID-19 noch SARS-CoV-2 genannt sind.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 261/21, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.