Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
I.
Die Klägerin macht mit der Klage Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.
Die Klägerin ist ein in A ansässiges Unternehmen, welches einen Freizeitstättenbetrieb unterhält. Es werden sowohl sogenannte Indoor- als auch Outdoorangebote getätigt. Darüber hinaus ist dem Betrieb eine Kletterhalle angegliedert.
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