OLG München - Beschluss vom 02.05.2017
25 U 279/17
Normen:
AKB Nr. A.2.3.2;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3458/16

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung bei Beschädigung des versicherten Fahrzeugs durch Bodenwellen bzw. Fahrbahnschwellen

OLG München, Beschluss vom 02.05.2017 - Aktenzeichen 25 U 279/17

DRsp Nr. 2018/11604

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung bei Beschädigung des versicherten Fahrzeugs durch Bodenwellen bzw. Fahrbahnschwellen

Die Beschädigung eines Fahrzeugs aufgrund des Straßenzustandes, z.B. durch Schlaglöcher, ist jedenfalls dann ein Unfall i.S. von Nr. A.2.3.2 AKB, wenn die Unebenheiten nach dem allgemeinen Zustand der befahrenden Straße ungewöhnlich und unerwartet war.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13.01.2017, Az. 10 O 3458/16 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

AKB Nr. A.2.3.2;

Entscheidungsgründe