1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 30. April 2019 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte eine Berufungsrücknahme in Erwägung gezogen werden.
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Berufung kann gemäß § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht wecken.
Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen der Klage stattgegeben. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine der Beklagten günstige Entscheidung nicht.
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