OLG Brandenburg - Urteil vom 14.10.2020
11 U 135/19
Normen:
AKB Nr. A.2.2.2;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 424
r+s 2021, 85
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 205/18

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung bei einem FahrzeugdiebstahlAnforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 11 U 135/19

DRsp Nr. 2020/18410

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung bei einem Fahrzeugdiebstahl Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Diebstahls

Den Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls ist genügt, wenn der Versicherungsnehmer vorträgt, er habe das Fahrzeug auf einem Parkplatz in der Nähe seiner Wohnung abgestellt und es bei seiner Wiederkehr einige Tage später dort nicht mehr aufgefunden.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.09.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 2 O 205/18, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Tenor zu Ziffer 1 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die ... Bank, ...platz 1, ... M... 21.472 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.03.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil erster Instanz und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des angefochtenen und des Berufungsurteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.