OLG Hamm - Beschluss vom 27.04.2020
20 U 42/20
Normen:
VVG § 28 Abs. 2; VVG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2020, 1040
r+s 2021, 26
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 156/19

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung bei Schäden durch Zerkratzen eines Kfz

OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2020 - Aktenzeichen 20 U 42/20

DRsp Nr. 2020/11278

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung bei Schäden durch Zerkratzen eines Kfz

Nach den üblichen Bedingungen der Kfz-Vollkaskoversicherung (AKB) ist das Zerkratzen des Kfz ein versicherter „Unfall“, und zwar auch dann, wenn das Kfz durch eine Vielzahl von Kratzern beschädigt worden ist, was einige Minuten gedauert haben muss. Gleichwohl handelt es sich um ein „plötzliches“ Ereignis.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2; VVG § 81 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht in Höhe von 13.052,85 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufungsangriffe der Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 06.04.2020 (Bl. 26 ff. der elektronischen Gerichts zweiter Instanz) greifen nicht durch.

1.

Es ist ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eingetreten.

a)