OLG Hamm - Beschluss vom 20.06.2022
20 U 139/22
Normen:
AKB A. 2.9.2 S. 2; AKB A. 2.9.2. S. 3; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2;
Fundstellen:
VersR 2023, 771
r+s 2023, 155
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 199/19

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung für Schäden auf Fahrten auf einer Motor-Rennstrecke

OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2022 - Aktenzeichen 20 U 139/22

DRsp Nr. 2023/2274

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung für Schäden auf Fahrten auf einer Motor-Rennstrecke

Im Streitfall kein Versicherungsschutz, weil (im Sinne des vereinbarten Deckungsausschlusses) eine Fahrt „auf einer Motor-Rennstrecke“ vorlag und nicht (wofür ein Wiedereinschluss vereinbart war) ein „organisiertes Fahrsicherheitstraining“.

1. Der Begriff der "Motor-Rennstrecke" im Sinne von Ziff. A.2.9.2 S. 2 AKB setzt nicht voraus, dass auf der Strecke zwingend Rennen im Sinne eines Wettbewerbs um die Platzierung stattfinden müssen. Entscheidend sind vielmehr die von der Bauart her typischen Elemente einer Rennstrecke, dass es sich beispielsweise um einen Rundkurs handelt, zu dem für den allgemeinen Straßenverkehr kein Zugang besteht und dieser durch eine breite Streckenführung ohne Unterteilung in verschiedene Fahrspuren gekennzeichnet ist. 2. Ein freies Fahren auf einer Motor-Rennstrecke wird nicht durch ein vorangegangenes "Briefing" im Sinne einer theoretischen Einweisung und anschließende Einführungsrunden zu einem organisierten Fahrsicherheitstraining im Sinne von Ziff. A.2.9.2 S. 3 AKB.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

AKB A. 2.9.2 S. 2; AKB A. 2.9.2. S. 3; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § Abs. ;