OLG Naumburg - Urteil vom 11.07.2013
4 U 5/13
Normen:
VVG § 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 63/12

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung im Falle eines Fahrzeugdiebstahls; Erlangung des Gewahrsams durch den Versicherten

OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 4 U 5/13

DRsp Nr. 2013/22469

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung im Falle eines Fahrzeugdiebstahls; Erlangung des Gewahrsams durch den Versicherten

Wird ein Pkw nach einer mehrtägigen Probefahrt vereinbarungsgemäß wieder auf dem Betriebshof des versicherten Autohändlers abgestellt, erlangt dieser auch ohne Anwesenheit eines Mitarbeiters erneut Gewahrsam, weshalb sich ein anschließendes Abhandenkommen des Fahrzeugs als bedingungsgemäßer Diebstahl darstellen kann.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 19. Dezember 2012, Az.: 5 O 63/12, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.035,75 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2012 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 807,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

3. Dieses Urteil sowie das des Landgerichts Halle vom 19. Dezember 2012, Az.: 5 O 63/12, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1;

Gründe:

I.