OLG Dresden - Urteil vom 18.04.2017
4 U 1564/16
Normen:
ZPO § 286; ABW § 29 Nr. 1; ABW § 29 Nr. 2; VVG § 81 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 883
r+s 2017, 354
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2025/14

Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung bei BrandstiftungAnforderungen an den Nachweis einer Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmers

OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2017 - Aktenzeichen 4 U 1564/16

DRsp Nr. 2017/5540

Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung bei Brandstiftung Anforderungen an den Nachweis einer Eigenbrandstiftung des Versicherungsnehmers

1. Den Versicherungsnehmer trifft im Prozess keine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich solcher das Schadensereignis betreffender Umstände, nach denen der Versicherer vor Leistungsablehnung nicht gefragt hat. 2. Steht eine vorsätzliche Brandstiftung fest, lässt sich aber ein Eindringen Dritter in das Gebäude nicht ausschließen, lässt der schlechte Zustand des Gebäudes vor dem Brand auch in Verbindung mit dem mehrfachen Scheitern des Versicherungsnehmers bei geschäftlichen Unternehmungen noch nicht auf eine Brandstiftung schließen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 05.10.2016 - 8 O 2025/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 22.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 286; ABW § 29 Nr. 1; ABW § 29 Nr. 2; VVG § 81 Abs. 1;

Gründe:

I.