OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.04.2022
7 U 60/19
Normen:
VVG § 28 Abs. 2 S. 1; VVG § 28 Abs. 3 S. 2; VHB (2013) Ziff. 3.3.2 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 160/18

Eintrittspflicht der Hausratversicherung bei unterbliebener Aufklärung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der VersicherungsnehmerRechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten bei der Regulierung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 7 U 60/19

DRsp Nr. 2023/11276

Eintrittspflicht der Hausratversicherung bei unterbliebener Aufklärung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Versicherungsnehmer Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten bei der Regulierung

1. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherungsnehmers sind für die Feststellung des Versicherungsfalls von erheblicher Bedeutung. 2. Eine Inkassoauskunft des eine taugliche Grundlage, um zu beurteilen, ob der Versicherungsnehmer sich in der Vergangenheit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. 3. Der Versicherungsnehmer verletzt seine Obliegenheit zur Auskunftserteilung nach Eintritt des Versicherungsfalls, wenn er verschweigt, dass er sich in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befindet. 4. Das Verschweigen ist arglistig, wenn der Versicherungsnehmer sich bewusst ist, dass die wahrheitsgemäße Beantwortung der Frage für das Regulierungsverhalten des Versicherers von Bedeutung ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 19.03.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.