BGH - Beschluss vom 15.05.2013
IV ZR 62/12
Normen:
AKB 2008 A.2.3.2;
Fundstellen:
DAR 2013, 578
NJW-RR 2013, 979
NZV 2013, 482
VersR 2013, 993
r+s 2013, 326
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2875/10
OLG Braunschweig, vom 08.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 166/11

Eintrittspflicht der Kaskoversicherung bei Beschädigung des Fahrzeugs durch ein eigenes Fahrzeugteil

BGH, Beschluss vom 15.05.2013 - Aktenzeichen IV ZR 62/12

DRsp Nr. 2013/14868

Eintrittspflicht der Kaskoversicherung bei Beschädigung des Fahrzeugs durch ein eigenes Fahrzeugteil

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: 61.601,09 €.

Normenkette:

AKB 2008 A.2.3.2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil es auf die von ihr angesprochenen Rechtsfragen im Ergebnis nicht ankommt , soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger eine Versicherungsleistung wegen Unfalls versagt hat. Im Übrigen zeigt sie nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Auch die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG), die der Senat geprüft hat, greift nicht durch.

Der Kläger verlangt Leistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Kfz-Kaskoversicherung für Schäden, die beim Überfahren eines Frontballastgewichtes entstanden sind, das sich während der Fahrt vom versicherten Traktor gelöst hatte.