Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. März 2010 wird _ soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt ist _ zurückgewiesen.
II.Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.930,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2010 zu zahlen.
2. 3. III. IV. V.
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