OLG Karlsruhe - Urteil vom 21.09.2017
12 U 107/17
Normen:
VVG § 192; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27a;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 31.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 282/15

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für Maßnahmen der künstlichen BefruchtungZulässigkeit der Beschränkung des Kreises der Leistungsberechtigten auf EhegattenFormularmäßige Beschränkung der Kostenerstattung auf bis zu drei Behandlungszyklen

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 12 U 107/17

DRsp Nr. 2017/15497

Eintrittspflicht der privaten Krankenversicherung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung Zulässigkeit der Beschränkung des Kreises der Leistungsberechtigten auf Ehegatten Formularmäßige Beschränkung der Kostenerstattung auf bis zu drei Behandlungszyklen

1. Die organisch bedingte Unfruchtbarkeit ist eine Krankheit im Sinne der privaten Krankenversicherungsbedingungen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986, IVa ZR 78/85). 2. Eine in den Versicherungsbedingungen statuierte Beschränkung der Kostenerstattung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung bei organisch bedingter Unfruchtbarkeit allein auf verheiratete Versicherungsnehmer - mit der Maßgabe, dass ausschließlich Ei- und Samenzellen des Ehegatten verwendet werden dürfen - ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da die Differenzierung zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherungsnehmern willkürlich ist. 3. Eine in den Versicherungsbedingungen statuierte Beschränkung der Kostenerstattung auf bis zu drei Behandlungszyklen ist wirksam. 4. erhöhten Abortrisiko führt, und mit den genannten Maßnahmen dieser Einschränkung der Fortpflanzungsfähigkeit entgegengewirkt wird. 5. Zum Begriff der "organisch bedingten Sterilität" in den Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherung.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.