OLG München - Beschluss vom 26.01.2017
25 U 4197/16
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; MB/KK § 1 Abs. 2 S. 1; VVG § 192 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 26.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 1084/11

Eintrittspflicht der privaten Krankheitskostenversicherung für eine Implantatversorgung mit Keramikimplantaten

OLG München, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen 25 U 4197/16

DRsp Nr. 2018/11677

Eintrittspflicht der privaten Krankheitskostenversicherung für eine Implantatversorgung mit Keramikimplantaten

Ein privater Krankenversicherer ist nicht gem. § 1 Abs. 2 MB/KK 1976 eintrittspflichtig für die Kosten der Behandlung mit Keramikimplantaten, da diese Behandlungsmethode noch nicht ausreichend erforscht ist und die Vorteile der anerkannten Behandlungsmethode der Versorgung mit Titanimplantaten im Verhältnis zu den Nachteilen zu vernachlässigen sind.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 26.08.2016, Az. 21 O 1084/11 Ver, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; MB/KK § 1 Abs. 2 S. 1; VVG § 192 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Entscheidungsgründe