OLG München - Beschluss vom 20.09.2017
25 U 2457/17
Normen:
VVG § 192 Abs. 1; MB/KK § 1 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 21955/16

Eintrittspflicht der privaten Krankheitskostenversicherung für eine Kinderwunschbehandlung

OLG München, Beschluss vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 25 U 2457/17

DRsp Nr. 2017/14776

Eintrittspflicht der privaten Krankheitskostenversicherung für eine Kinderwunschbehandlung

1. Sehen die Tarifbedingungen einer Krankheitskostenversicherung eine Erstattungsfähigkeit von Leistungen einer Kinderwunschbehandlung nur bei organisch bedingter Sterilität der versicherten Person vor, die allein mittels künstlicher Befruchtung/Insemination überwunden werden kann, so ist der Versicherer nicht leistungspflichtig, wenn der Versicherte Träger eines vererblichen Gendefekts ist und aus diesem Grunde eine Schwangerschaft auf natürlichem Wege ohne die Möglichkeit einer Präimplantationsdiagnostik nicht für zumutbar hält, da im Falle einer Vererbung des Gendefekts der Säugling keine Überlebenschance hat. 2. Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf medizinisch notwendige künstliche Befruchtungen aufgrund organisch bedingter Sterilität der versicherten Person ist auch nicht gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Aushöhlung des Versicherungsschutzes unwirksam.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.06.2017, Aktenzeichen 26 O 21955/16, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.