OLG München - Beschluss vom 24.08.2017
25 U 2457/17
Normen:
VVG § 192 Abs. 1; MB/KK § 1 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 21955/16

Eintrittspflicht der privaten Krankheitskostenversicherung für eine Kinderwunschbehandlung

OLG München, Beschluss vom 24.08.2017 - Aktenzeichen 25 U 2457/17

DRsp Nr. 2017/14780

Eintrittspflicht der privaten Krankheitskostenversicherung für eine Kinderwunschbehandlung

1. Sehen die Tarifbedingungen einer Krankheitskostenversicherung eine Erstattungsfähigkeit von Leistungen einer Kinderwunschbehandlung nur bei organisch bedingter Sterilität der versicherten Person vor, die allein mittels künstlicher Befruchtung/Insemination überwunden werden kann, so ist der Versicherer nicht leistungspflichtig, wenn der Versicherte Träger eines vererblichen Gendefekts ist und aus diesem Grunde eine Schwangerschaft auf natürlichem Wege ohne die Möglichkeit einer Präimplantationsdiagnostik nicht für zumutbar hält, da im Falle einer Vererbung des Gendefekts der Säugling keine Überlebenschance hat. 2. Die Beschränkung des Versicherungsschutzes auf medizinisch notwendige künstliche Befruchtungen aufgrund organisch bedingter Sterilität der versicherten Person ist auch nicht gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Aushöhlung des Versicherungsschutzes unwirksam.

Tenor

1. 2.