Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.01.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Beschädigungen an einem von seiner Arbeitgeberin überlassenen Firmenwagen aus einer Privathaftpflichtversicherung in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (r+s 2017,
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und wegen der Argumentation des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
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