OLG Hamm - Beschluss vom 09.08.2017
20 U 30/17
Normen:
VVG § 100; AHB § 1 Nr. 1; AHB § 4 Nr. 6a;
Fundstellen:
VRS 2017, 183
VersR 2018, 216
r+s 2018, 134
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 31.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 293/15

Eintrittspflicht der Privathaftpflichtversicherung wegen Schäden durch eine beim Aussteigen des Versicherungsnehmers aus seinem Kraftfahrzeug herunterfallende und explodierende Bauschaumflasche

OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 20 U 30/17

DRsp Nr. 2018/4028

Eintrittspflicht der Privathaftpflichtversicherung wegen Schäden durch eine beim Aussteigen des Versicherungsnehmers aus seinem Kraftfahrzeug herunterfallende und explodierende Bauschaumflasche

Der Versicherungsnehmer hat einen Anspruch aus der Privathaftpflichtversicherung, wenn ihm eine Bauschaumflasche herunterfällt und explodiert, als er aus seinem Kraftfahrzeug steigt. Die sogenannte Benzinklausel (Ausschluss bei Schäden durch Gebrauch eines Kfz) greift nicht (Bestätigung von LG Hagen, r+s 2017, 185.).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.01.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 100; AHB § 1 Nr. 1; AHB § 4 Nr. 6a;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Beschädigungen an einem von seiner Arbeitgeberin überlassenen Firmenwagen aus einer Privathaftpflichtversicherung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (r+s 2017, 185; vgl. auch Fortmann, juris-PR-VersR 5/2017 Anm. 2).

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und wegen der Argumentation des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.