OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.12.2020
9 U 124/18
Normen:
AKB 2.2.2.2;
Fundstellen:
DAR 2021, 154
MDR 2021, 232
NJW-RR 2021, 160
VersR 2021, 371
r+s 2021, 212
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 05.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 122/18

Eintrittspflicht der Vollkaskoversicherung bei Schäden aufgrund des Platzens eines ReifensDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ursache des Reifenplatzers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 9 U 124/18

DRsp Nr. 2021/1277

Eintrittspflicht der Vollkaskoversicherung bei Schäden aufgrund des Platzens eines Reifens Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ursache des Reifenplatzers

1. Wenn ein Reifen während der Fahrt durch einen eingedrungenen Fremdkörper platzt, handelt es sich um ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis, mithin um einen Unfall im Sinne der üblichen Bedingungen in der Vollkaskoversicherung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Fremdkörper auf der Fahrbahn liegt und vom Fahrzeug überfahren wird, oder ob sich der Fremdkörper schon vorher im Reifen befand und erst später durch Einwirkungen während der Fahrt das Platzen des Reifens verursacht.2. Ein Unfall im Sinne der üblichen Bedingungen in der Vollkaskoversicherung liegt hingegen nicht vor, wenn ein schon vorher bestehender Reifenschaden, eine fehlerhafte Montage oder fehlerhafter Luftdruck alleinige Ursache für das Platzen des Reifens während der Fahrt ist.3. Macht der Versicherungsnehmer nach dem Platzen eines Reifens Leistungen aus der Vollkaskoversicherung geltend, muss er die Voraussetzungen eines Unfalls beweisen. Dazu gehört der Nachweis, dass ein eingedrungener Fremdkörper für das Platzen des Reifens ursächlich war.

Tenor

1. 2. 3. 4.