OLG Bremen - Beschluss vom 14.06.2023
3 U 41/22
Normen:
VVG § 28; AKB E 2.1.;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 06.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 734/20

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei Vorschäden des versicherten FahrzeugsObliegenheiten des Versicherungsnehmers im SchadensfallNachweis der Schadenshöhe durch Privatgutachten

OLG Bremen, Beschluss vom 14.06.2023 - Aktenzeichen 3 U 41/22

DRsp Nr. 2023/10796

Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers bei Vorschäden des versicherten Fahrzeugs Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall Nachweis der Schadenshöhe durch Privatgutachten

1. Der geschädigte Versicherungsnehmer einer KfZ-Vollkaskoversicherung kann der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast zum Schadensumfang bereits dann nicht durch Vorlage eines von ihm beauftragen Privatgutachtens nachkommen, wenn dem Versicherungsnehmer bekannt war, dass das Fahrzeug Vorschäden aufwies und der Versicherungsnehmer es unterlassen hat, gegenüber dem von ihm beauftragten Gutachter die Vorschäden offenzulegen und der Gutachter deshalb unstreitig vorhandene Vorschäden bei der Ermittlung der Schadenshöhe unberücksichtigt lässt. 2. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, den Versicherer auf ihm bekannte Vorschäden des versicherten Fahrzeugs hinzuweisen. Diese Obliegenheit besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer selbst davon ausgeht, es liege ein vollständig fachgerecht reparierter Vorschaden vor.

Der Senat beabsichtigt weiterhin, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 6. Zivilkammer - vom 06.10.2022 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält erneut Gelegenheit, hierzu bis zum 06.07.2023 schriftsätzlich Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Normenkette:

VVG § 28;