OLG Rostock - Urteil vom 05.02.2010
5 U 83/09
Normen:
PflVG § 3 Nr. 1; VVG § 158c Abs. 3 a.F.; VVG § 152 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 13/08

Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei einem gestellten Unfall

OLG Rostock, Urteil vom 05.02.2010 - Aktenzeichen 5 U 83/09

DRsp Nr. 2010/14179

Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei einem gestellten Unfall

1. Bei § 152 VVG a.F. handelt es sich nicht um eine Obliegenheitsverletzung, die den KfZ-Haftpflichtversicherer nachträglich von seiner Verpflichtung zur Leistung befreit, sondern um einen subjektiven Risikoausschluss, bei dem von vornherein festgelegt ist, dass ein solcher Schadensfall nicht unter den Schutz des Versicherungsvertrages fällt. Die Begrenzung der Haftung gilt auch gegenüber dem geschädigten Dritten. 2. Der Kfz- Haftpflichtversicherer haftet gem. § 158 c Abs. 3 VVG a. F. nur im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr. Nur im Rahmen des Versicherungsvertrages einschließlich aller Leistungsbeschränkungen oder Ausschlüsse besteht die Eintrittspflicht des Versicherers auch dem Drittgeschädigten gegenüber.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.03.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund - 6 O 13/08 - geändert:

1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 5.010,00 €.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 1; VVG § 158c Abs. 3 a.F.; VVG § 152 a.F.;

Gründe: