OLG München - Endurteil vom 17.02.2017
10 U 2007/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 103; VVG § 115 Abs. 1; BGB § 276;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 3335/11

Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei zumindest bedingt vorsätzlicher Herbeiführung eines Unfallgeschehens durch den Fahrer des versicherten Fahrzeugs

OLG München, Endurteil vom 17.02.2017 - Aktenzeichen 10 U 2007/16

DRsp Nr. 2017/7830

Eintrittspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei zumindest bedingt vorsätzlicher Herbeiführung eines Unfallgeschehens durch den Fahrer des versicherten Fahrzeugs

Die Leistungspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers ist bei zumindest bedingt vorsätzlicher Herbeiführung eines Unfallgeschehens gem. § 103 VVG ausgeschlossen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin vom 07.05.2016 gegen das Endurteil des LG München I vom 12.04.2016 (Az. 17 O 3335/11) wird zurückgewiesen.

II.

Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die (Kosten-)Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 103; VVG § 115 Abs. 1; BGB § 276;

Gründe

A.