OLG Naumburg - Urteil vom 26.06.2014
4 U 56/13
Normen:
VVG § 192 Abs. 1; AVB-G § 3 Abs. 2 S. 1; GOÄ § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 379/13

Eintrittspflicht des privaten Krankheitskostenversicherers für eine Hyperthermie-Behandlung

OLG Naumburg, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 4 U 56/13

DRsp Nr. 2014/15149

Eintrittspflicht des privaten Krankheitskostenversicherers für eine Hyperthermie-Behandlung

Die medizinische Notwendigkeit einer Halbtiefen- und Tiefen-Hyperthermie ist nur dann zu bejahen, wenn die Hyperthermie-Behandlung entsprechend der Nr. 5854 des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ nachfolgenden Bemerkung in Verbindung mit einer Strahlenbehandlung oder Chemotherapie stattfindet, was selbst nach Beendigung der eigentlichen Strahlenbehandlung für eine gewisse Zeit - hier drei Monate - während einer anschließenden Verlaufskontrolle noch gegeben sein kann.

I. Auf die Berufung beider Parteien wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel und unter Abweisung der in zweiter Instanz erweiterten Klage - das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 08. August 2013, Az.: 11 O 379/13, wie folgt abgeändert: