OLG Naumburg - Urteil vom 28.03.2014
10 U 5/13 (Hs)
Normen:
VVG § 28 Abs. 2 S. 2; AVB § 9;
Vorinstanzen:
LG Stendal, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 42/11

Eintrittspflicht des Transportversicherers für die Unterschlagung von Waren durch einen angestellten FahrerGrob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Absehen von der Vorlage eines Führungszeugnisses durch angestellte Fahrer

OLG Naumburg, Urteil vom 28.03.2014 - Aktenzeichen 10 U 5/13 (Hs)

DRsp Nr. 2014/11372

Eintrittspflicht des Transportversicherers für die Unterschlagung von Waren durch einen angestellten Fahrer Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Absehen von der Vorlage eines Führungszeugnisses durch angestellte Fahrer

1. Erstreckt sich eine Transportversicherung auf Beförderungsleistungen mit drei jeweils als "Sattelzug" bezeichneten Fahrzeugen, bezeichnet jeweils mit dem amtlichen Kennzeichen der Zugmaschine, so umfasst sie auch den Anhänger, auch wenn dieser ein anderes Kennzeichen als die Zugmaschine aufweist. 2. Bei einer gemäß § 307 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen eines Verstoßes teilweise unwirksamen Klausel zu einer sog. "verhüllten Obliegenheit" des Versicherungsnehmers ist eine Lückenfüllung durch eine entsprechende Anwendung von § 28 Abs. 2 S. 2 VVG möglich. 3. Wird bei der Einstellung eines Fahrers für Transporte von Waren nicht unerheblichen Wertes auf die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses verzichtet, wird die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob fahrlässig verletzt (Obliegenheitsverletzung gem. § 9 AVB).

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.12.2012 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stendal unter deren Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert.