OLG Köln - Urteil vom 25.06.2013
9 U 188/12
Normen:
VVG § 34 a.F.; AVB § 5 Nr. 3a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 44/12

Eintrittspflicht des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers bei Verletzung der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers

OLG Köln, Urteil vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 9 U 188/12

DRsp Nr. 2014/18226

Eintrittspflicht des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers bei Verletzung der Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers

Der Versicherungsnehmer in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss auf Verlangen und im Rahmen des Zumutbaren diejenigen Informationen erteilen, die den Versicherer in die Lage versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Diese Pflicht wird verletzt mit der Folge, dass der Versicherer leistungsfrei wird, wenn der Versicherungsnehmer dem wiederholten Verlangen nicht nachkommt, eine Stellungnahme einer angeblich schadensverursachenden Mitarbeiterin vorzulegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.07.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 44/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 34 a.F.; AVB § 5 Nr. 3a;

Gründe

I.