Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 29. März 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. 035... im Zusammenhang mit der Schadennummer 035.../... verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die ... aus dem Kauf eines ... (FIN ...) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen.
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