BGH - Urteil vom 13.03.2013
IV ZR 110/11
Normen:
VGB 98 Nr. 13.1 ; VGB 98 Nr. 14.2.2 ; VGB 98 Nr. 17; VVG a.F. § 6 Abs. 3; EGVVG Art. 1 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2013, 594
NJW 2013, 1883
NJW 2013, 8
NZM 2013, 549
VersR 2013, 609
r+s 2013, 273
r+s 2014, 316
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 06.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 105/06
OLG Schleswig, vom 19.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 96/10

Enden der Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunftsverletzungen und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen mit der Erklärung eines Versicherers der Ablehnung der Leistung; Eintritt eines Versicherers in die Sachprüfung nach einer Leistungsablehnung

BGH, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen IV ZR 110/11

DRsp Nr. 2013/6853

Enden der Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunftsverletzungen und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen mit der Erklärung eines Versicherers der Ablehnung der Leistung; Eintritt eines Versicherers in die Sachprüfung nach einer Leistungsablehnung

1. Mit der Erklärung des Versicherers, die Leistung abzulehnen, endet die Sanktion der Leistungsfreiheit wegen schuldhaft begangener Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen.2. Will der Versicherer nach einer Leistungsablehnung wieder in die Sachprüfung eintreten und dafür den Schutz vertraglich vereinbarter Obliegenheiten erneut in Anspruch nehmen, muss er dies gegenüber dem Versicherungsnehmer zweifelsfrei klarstellen.3. Die in Nr. 17 VGB 98 geregelte Verwirkung des Leistungsanspruchs infolge einer vom Versicherungsnehmer versuchten oder vollendeten arglistigen Täuschung des Versicherers greift nicht ein bei Angaben des Versicherungsnehmers, die dieser erst nach einer Leistungsablehnung des Versicherers in einem Wiederaufnahmeantrag macht (Fortführung des Senatsurteils vom 7. Juni 1989 IVa ZR 101/88, BGHZ 107, 368, 370 f. m.w.N.).

Tenor