BGH - Urteil vom 30.10.1985
IVa ZR 10/84
Normen:
AUB § 3;
Fundstellen:
DAR 1986, 85
VRS 70, 125
VersR 1986, 141
ZfS 1986, 123
Vorinstanzen:
OLG München,

Entfallen des Versicherungsschutzes wegen relativer Fahruntüchtigkeit

BGH, Urteil vom 30.10.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 10/84

DRsp Nr. 1994/4391

Entfallen des Versicherungsschutzes wegen relativer Fahruntüchtigkeit

1. Bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,3 o/oo entfällt der Versicherungsschutz nur dann, wenn äußere Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sprechen. Dabei müssen, wenn nicht sonstige Ausfallerscheinungen vorliegen, jedenfalls Fahrfehler festzustellen sein, die typischerweise auf Alkoholgenuß zurückgehen. 2. In den Fällen, in denen eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins für den Kausalzusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall. 3. Eine Einschränkung der Funktion von Sinnesorganen (hier: erhöhte Blendempfindlichkeit) fällt nicht unter den Begriff der Bewußtseinsstörung.

Normenkette:

AUB § 3;

Tatbestand:

Der Kläger macht wegen eines Verkehrsunfalls Ansprüche aus einem mit der Beklagten geschlossenen Unfallversicherungsvertrag geltend.

Am 12. September 1981 kam der Kläger gegen 2.45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen auf der Bundesstraße zwischen T. und M. von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen Baum. Er wurde hierbei schwer verletzt. Eine gegen 4.00 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille. Der Kläger leidet noch heute an den Unfallfolgen; mit einem Dauerschaden ist zu rechnen.