LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.08.2020
9 Sa 585/20
Normen:
BGB § 305;
Vorinstanzen:
ArbG Eberswalde, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 703/19

Entgeltanspruch durch Bezugnahme auf TarifvertragUnbeachtlichkeit der Wirksamkeit des im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen TarifvertragsZweihundert Stunden Kurs als erforderliche tätigkeitsbezogene Qualifikation einer PflegekraftTypische Ziele der Parteien als Auslegungskriterium

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.08.2020 - Aktenzeichen 9 Sa 585/20

DRsp Nr. 2020/16082

Entgeltanspruch durch Bezugnahme auf Tarifvertrag Unbeachtlichkeit der Wirksamkeit des im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifvertrags Zweihundert Stunden Kurs als erforderliche tätigkeitsbezogene Qualifikation einer Pflegekraft Typische Ziele der Parteien als Auslegungskriterium

1. Nach der Anlage 2a) zum dem DRK-Vergütungstarifvertrag Land Brandenburg vom 1. Januar 2019, abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft Landesverband Brandenburg des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und die DHV Die Berufsgewerkschaft e.V., sind in der Grundpflege eingesetzte Pflegekräfte mit einer 200-stündigen Fortbildung zur Vermittlung von Basisqualifikationen der Pflege nach Entgeltgruppe P 2 zu vergüten. 2. Die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag kann zu Entgeltansprüchen nach diesem Tarifvertrag unabhängig von der Frage der Tariffähigkeit der DHV führen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 18. Februar 2020 - 2 Ca 703/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.