OLG Braunschweig - Urteil vom 28.10.2020
11 U 149/19
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 13.09.2019

Entschädigung für eine UntersuchungshaftKosten für ein durch einen Entschädigungsberechtigten selbst vereinbartes Darlehen zur KautionsfinanzierungAnnahme eines ErwerbsschadensBerechnung eines Erwerbsausfallschadens

OLG Braunschweig, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 11 U 149/19

DRsp Nr. 2020/18055

Entschädigung für eine Untersuchungshaft Kosten für ein durch einen Entschädigungsberechtigten selbst vereinbartes Darlehen zur Kautionsfinanzierung Annahme eines Erwerbsschadens Berechnung eines Erwerbsausfallschadens

1. Zu den gem. § 2 Abs. 1 StrEG zu entschädigenden Aufwendungen gehören nicht nur die Kosten für ein durch den Entschädigungsberechtigten selbst vereinbartes Darlehen zur Kautionsfinanzierung, sondern auch die Kosten, die aus der Übernahme der Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem zur Kautionsaufbringung geschlossenen Darlehensvertrag zwischen dem Darlehensgeber und einem Dritten durch den Entschädigungsberechtigten resultieren. 2. Wenn dem Entschädigungsberechtigten Barmittel zur Stellung der Kaution fehlen und er aufgrund seiner Inhaftierung auch kein Darlehen von einer Bank oder einem Kreditinstitut erhalten würde, stellt die Beauftragung eines Dritten mit der Aufnahme eines Darlehens bei gleichzeitiger Erfüllungsübernahme eine erforderliche Maßnahme zur Außervollzugsetzung der Untersuchungshaft dar.