OLG Hamm - Urteil vom 23.09.2022
11 U 192/21
Normen:
PflVG § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; ZPO § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2022, 1533
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 016 O 67/21

Ansprüche nach einer AmokfahrtÜbergang von Ansprüchen Geschädigter auf den HoheitsträgerGewährung kongruenter Leistungen nach dem OEG und dem BVG

OLG Hamm, Urteil vom 23.09.2022 - Aktenzeichen 11 U 192/21

DRsp Nr. 2022/15064

Ansprüche nach einer Amokfahrt Übergang von Ansprüchen Geschädigter auf den Hoheitsträger Gewährung kongruenter Leistungen nach dem OEG und dem BVG

Ansprüche Geschädigter gem. § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PflVG gegen den Entschädigungsfonds können gem. §§ 5 OEG, 81a BVG auf den Hoheitsträger übergehen, wenn dieser den Geschädigten in Anwendung der Regelung zum Ausgleich von Härten aufgrund bestandskräftiger Leistungsbescheide kongruente Leistungen nach Opferentschädigungsgesetz und dem Bundesversorgungsgesetz erbringt.

Tenor

Auf die Berufung des klagenden Landes wird das am 03.11.2021 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land die von ihm auf der Grundlage bestandskräftiger Bescheide an die Opfer der am 07.04.2018 gegen 17:27 Uhr von Herrn A vorsätzlich mit dem Kleinbus B auf der Außenterrasse des Restaurants "C" in der D Innenstadt verübten sog. Amokfahrt und deren Hinterbliebenen erbrachten und noch zu erbringender Leistungen insoweit zu ersetzen, als der Beklagte im Falle seiner Inanspruchnahme durch die Opfer und deren Hinterbliebenen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht diesen gegenüber selbst zur Erbringung gleicher Leistungen verpflichtet gewesen wäre, und soweit dem klagenden Land diese nicht von Dritten erstattet werden.