BayObLG - Beschluß vom 05.01.1999
2 ObOWi 700/98
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1 (a.F.);
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 1
DAR 1999, 222
DRsp IV(468)214c
NStZ-RR 1999, 187
NZV 1999, 308
VRS 96, 449

Entschuldigung des Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung

BayObLG, Beschluß vom 05.01.1999 - Aktenzeichen 2 ObOWi 700/98

DRsp Nr. 1999/4091

Entschuldigung des Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung

»Ist der Täter anhand eines bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit aufgenommenen Beweisfotos zu identifizieren, so ist das Ausbleiben des Betroffenen grundsätzlich nicht allein deshalb entschuldigt, weil ein von ihm als Führer des Tatfahrzeugs bezeichneter und deshalb vom Amtsgericht geladener Zeuge erklärt hat, er werde zur Hauptverhandlung nicht erscheinen.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 Satz 1 (a.F.);

Sachverhalt:

Die Verwaltungsbehörde hatte gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 21.10.1996 wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 57 km/h - eine (erhöhte) Geldbuße von 500 DM und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Den dagegen eingelegten Einspruch verwarf das Amtsgericht mit Urteil vom 7.5.1998 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG, weil der Betroffene trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt ausgeblieben sei.

Die auf die Verletzung von Verfahrensrecht gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist zulässig; insbesondere läßt sich aus dem Beschwerdevorbringen insgesamt noch der nach § Abs. Satz 2 i.V.m. § Abs. Satz 1 OwiG erforderliche Tatsachenvortrag herauslesen. Es ist aber unbegründet.