Tempoverstöße: Kein unbegrenzter Anspruch auf Messdaten (VfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.10.2022 - VGH B 57/21)

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Der VfGH Rheinland-Pfalz hat den Herausgabeanspruch für Unterlagen zu Geschwindigkeitsmessgeräten konkretisiert. Das Einsichtsrecht besteht demnach nur für Informationen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Im Entscheidungsfall ging es u.a. um sogenannte Case-List- und Statistikdateien.

Darum geht es

Der Beschwerdeführer war Betroffener in einem Bußgeldverfahren, in dem ihm ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen wurde. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels eines in einem Anhänger (sog. Enforcement Trailer) eingebauten Messgerätes.

Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Bußgeldbescheid aus dem Jahr 2018 Einspruch eingelegt und Einsicht in verschiedene Unterlagen zu Messung und Messgerät begehrt hatte, kam es im Februar 2019 zu einer Hauptverhandlung vor dem AG Wittlich, das den Beschwerdeführer zu einer Geldbuße in Höhe von 120 Euro verurteilte.

Sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde blieb bei dem OLG Koblenz ohne Erfolg. Eine erste Landesverfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers (VGH B 19/19) hatte seinerzeit teilweise Erfolg.