MPU: Weiterfahrt nach Unfall als neue Trunkenheitsfahrt? (BVerwG, Urt. v. 14.12.2023 - 3 C 10.22)

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Wiederholte Trunkenheitsfahrten, die eine MPU-Pflicht rechtfertigen, liegen nur dann vor, wenn der Betroffene bei mindestens zwei abgrenzbaren, eigenständigen Fahrten unter Alkoholeinfluss gefahren ist. Das hat das BVerwG klargestellt. Die Weiterfahrt nach dem Aussteigen wegen eines Parkunfalls stellt demnach insoweit keine neue eigenständige Trunkenheitsfahrt dar.

Darum geht es

Die Klägerin begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Wegen in Tatmehrheit im Sinne des Strafgesetzbuchs begangener fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort hatte sie das Amtsgericht K. rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt und ihr die Fahrerlaubnis entzogen.

Nach den Feststellungen im Strafurteil fuhr die Klägerin am 02.04.2015 mit ihrem Pkw in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand (Blutalkoholkonzentration von 0,68 ‰) auf den Parkplatz eines Supermarkts.

Nach dem Einkauf parkte sie rückwärts aus und fuhr dabei auf einen hinter ihrem Fahrzeug stehenden Pkw auf. Sie stieg aus und begutachtete den entstandenen Schaden. Anschließend fuhr sie in ihre Wohnung zurück, ohne die erforderlichen Unfallfeststellungen treffen zu lassen.

Als die Klägerin im März 2018 beim Beklagten die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, forderte er von ihr die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.